Norm:        BAO §93 Abs3 lita                               
Rechtssatz:          Die 
Begründung:  muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde und aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass dieser Sachverhalt vorliegt. Die Tatsachenfeststellungen sind so zu treffen, dass anhand der 
Begründung:  geprüft werden kann, ob und inwieweit die Ermittlungen und deren Auswertung in einem einwandfreien Verfahren zustandegekommen sind und die zur A...                    mehr lesen...