Norm: BAO §93 Abs3 lita BAO § 93 heute BAO § 93 gültig ab 01.01.1962
Rechtssatz:
Die
Begründung: muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde und aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass dieser Sachverhalt vorliegt. Die Tatsache... mehr lesen...