RS OGH 1986/9/3 1Ob30/86, 1Ob234/05a

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Veröffentlicht am 03.09.1986
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Norm

BAO §93 Abs3 lita

Rechtssatz

Die Begründung muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde und aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass dieser Sachverhalt vorliegt. Die Tatsachenfeststellungen sind so zu treffen, dass anhand der Begründung geprüft werden kann, ob und inwieweit die Ermittlungen und deren Auswertung in einem einwandfreien Verfahren zustandegekommen sind und die zur Annahme des dem Bescheid zugrundegelegten Sachverhaltes führenden Schlussfolgerungen den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen entsprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053273

Dokumentnummer

JJR_19860903_OGH0002_0010OB00030_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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