Entscheidungen zu § 9 Abs. 3 AO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

RS OGH 2000/9/25 9Bkd1/98

Norm: DSt 1990 §1 IRAO §9 Abs3RAO §10 Abs2
Rechtssatz: Ein Disziplinarverstoß kann erst dort beginnen, wo in der Information der Medien die Grenzen sachlicher Argumentation verlassen werden. Entscheidungstexte 9 Bkd 1/98 Entscheidungstext OGH 25.09.2000 9 Bkd 1/98 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2000:RS01142... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.09.2000

RS OGH 1992/1/31 16Os15/91 (16Os16/91)

Norm: StPO §143 Abs2StPO §152 Abs1 Z4RAO §9 Abs2RAO §9 Abs3
Rechtssatz: Im Gegensatz zur Regelung in anderen Verfahrensgesetzen kann das den Parteienvertretern in der Strafprozeßordnung eingeräumte Entschlagungsrecht nicht primär aus ihrer beruflichen Verschwiegenheitspflicht abgeleitet werden. Soweit ihre Verschwiegenheitspflicht über ihr Entschlagungsrecht hinausgeht, ist das nur die Zeugnisbefreiung betreffende Umgehungsverbot nicht zu thema... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 31.01.1992

RS OGH 1992/1/31 16Os15/91 (16Os16/91)

Norm: StPO §152 Abs1 Z4RAO §9 Abs2RAO §9 Abs3
Rechtssatz: Im Deckungsbereich von Verschwiegenheitspflicht und Entschlagungsrecht der Parteienvertreter ist nicht erstere schlechthin das Schutzobjekt ihres Entschlagungsrechtes, sondern vielmehr das spezielle Recht ihrer Klienten auf Hintanhaltung einer mit ihrer Beiziehung notwendigerweise verbundenen potentiellen Selbstbelastung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 31.01.1992

RS OGH 1991/4/23 14Os20/91 (14Os21/91)

Norm: RAO §9 Abs3StPO §149b
Rechtssatz: Vernichtung der Aufzeichnungen über Telephongespräche, welche der Beschuldigte von seiner überwachten Fernmeldeanlage mit seinem Verteidiger geführt hat. Entscheidungstexte 14 Os 20/91 Entscheidungstext OGH 23.04.1991 14 Os 20/91 Veröff: EvBl 1991/165 S 708 = AnwBl 1991,644 (Strigl) Europea... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.04.1991

RS OGH 1988/5/2 Bkd115/87, 9ObA2165/96i, 9ObA180/01p, 4Bkd1/02, 4Bkd3/04, 12Bkd2/08, 24Os3/16w

Norm: DSt 1872 §2 C2DSt 1872 §2 FDSt 1990 §1 C2RAO §9 Abs2RAO §9 Abs3
Rechtssatz: Unvorgreiflich des später in Kraft getretenen Abs 3 hat bereits der § 9 Abs 2 RAO seit jeher die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts normiert. Diese Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich seit jeher auch auf die Angestellten und Hilfskräfte des Rechtsanwalts. Da die im § 9 RAO verankerte anwaltliche Verschwiegenheit eine Grundlage der ganzen Berufsausübung... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 02.05.1988

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