RS OGH 1992/1/31 16Os15/91 (16Os16/91)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1992
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Norm

StPO §143 Abs2
StPO §152 Abs1 Z4
RAO §9 Abs2
RAO §9 Abs3

Rechtssatz

Im Gegensatz zur Regelung in anderen Verfahrensgesetzen kann das den Parteienvertretern in der Strafprozeßordnung eingeräumte Entschlagungsrecht nicht primär aus ihrer beruflichen Verschwiegenheitspflicht abgeleitet werden. Soweit ihre Verschwiegenheitspflicht über ihr Entschlagungsrecht hinausgeht, ist das nur die Zeugnisbefreiung betreffende Umgehungsverbot nicht zu thematisieren.

Entscheidungstexte

  • 16 Os 15/91
    Entscheidungstext OGH 31.01.1992 16 Os 15/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0109704

Dokumentnummer

JJR_19920131_OGH0002_0160OS00015_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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