Norm: AO §89 Abs6KO §2 Abs2KO §30 Abs1 Z1 AO § 89 gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997
Rechtssatz:
Die in § 30 Abs 1 Z 1 KO normierte Jahresfrist ist dann, wenn ein Vorverfahren nach Überleitung in ein Ausgleichsverfahren in den Anschlußkonkurs mündet, gemäß den § 2 Abs 1 KO, § 89 Abs 6 AO vom Tag der Eröffnung de... mehr lesen...