Norm
AO §89 Abs6Rechtssatz
Die in § 30 Abs 1 Z 1 KO normierte Jahresfrist ist dann, wenn ein Vorverfahren nach Überleitung in ein Ausgleichsverfahren in den Anschlußkonkurs mündet, gemäß den § 2 Abs 1 KO, § 89 Abs 6 AO vom Tag der Eröffnung des Vorverfahrens an zu berechnen.Die in Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO normierte Jahresfrist ist dann, wenn ein Vorverfahren nach Überleitung in ein Ausgleichsverfahren in den Anschlußkonkurs mündet, gemäß den Paragraph 2, Absatz eins, KO, Paragraph 89, Absatz 6, AO vom Tag der Eröffnung des Vorverfahrens an zu berechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0052043Dokumentnummer
JJR_19880517_OGH0002_0080OB00608_8700000_001