Entscheidungen zu § 81 Abs. 2 AO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE OGH 1984/6/7 8Ob562/84

Begründung: Mit der am 9. 3. 1984 erhobenen Klage begehrte Franz S*****, die „W*****“ Gesellschaft m.b.H. schuldig zu erkennen, die Erklärung abzugeben, der Ausfolgung des bei Rechtsanwalt Dr. O***** als Betriebskostenpauschale einer Wohnungseigentümerin erliegenden Geldbetrages von 21.048 S an den Kläger zuzustimmen. Die Klage samt Ladung zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 27. 3. 1984 wurde der beklagten Gesellschaft am 14. 3. 1984 durch postamtliche Hinterlegung... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 07.06.1984

RS OGH 1984/6/7 8Ob562/84, 6Ob612/84, 3Ob102/85, 3Ob105/85, 9ObA149/03g, 2Ob180/06v

Norm: AO §3 Abs2AO §81 Abs2KO §6KO §7KO §8ZPO §158
Rechtssatz: Werden dem Schuldner diejenigen Beschränkungen auferlegt, die einen Geimeinschuldner kraft Gesetzes treffen (§§ 3 Abs 2 und 81 Abs 2 AO), so hat dies zur Folge, daß der Schuldner die zivilrechtliche Verfügungsgewalt und die Prozeßfähigkeit verliert. Der Verlust der Prozeßfähigkeit hat jedoch nicht die Unterbrechung von Rechtsstreitigkeiten zur Folge. Die diesbezüglichen Bestimmungen... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.06.1984

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