Norm: AO §67 Abs1ZPO §538
Rechtssatz: Kann die seinerzeitige Einstellung des Ausgleichsverfahrens nicht mehr beseitigt werden, weil in der Zwischenzeit der Einstellungsgrund des § 67 Abs 1 Z 2 AO verwirklicht wurde, so ist eine Wiederaufnahmsklage auch bei Erweislichkeit von Tatsachen, die die seinerzeitige Einstellung als unrichtig aufzeigen, unzulässig und bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...