Entscheidungen zu § 67 Abs. 1 AO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1988/12/22 8Ob3/88 (8Ob4/88)

Norm: AO §67 Abs1ZPO §538
Rechtssatz: Kann die seinerzeitige Einstellung des Ausgleichsverfahrens nicht mehr beseitigt werden, weil in der Zwischenzeit der Einstellungsgrund des § 67 Abs 1 Z 2 AO verwirklicht wurde, so ist eine Wiederaufnahmsklage auch bei Erweislichkeit von Tatsachen, die die seinerzeitige Einstellung als unrichtig aufzeigen, unzulässig und bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.12.1988

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