RS OGH 1988/12/22 8Ob3/88 (8Ob4/88)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1988
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Norm

AO §67 Abs1
ZPO §538

Rechtssatz

Kann die seinerzeitige Einstellung des Ausgleichsverfahrens nicht mehr beseitigt werden, weil in der Zwischenzeit der Einstellungsgrund des § 67 Abs 1 Z 2 AO verwirklicht wurde, so ist eine Wiederaufnahmsklage auch bei Erweislichkeit von Tatsachen, die die seinerzeitige Einstellung als unrichtig aufzeigen, unzulässig und bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 3/88
    Entscheidungstext OGH 22.12.1988 8 Ob 3/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0044673

Dokumentnummer

JJR_19881222_OGH0002_0080OB00003_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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