Entscheidungen zu § 66 Abs. 2 AO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-1 von 1

RS OGH 2011/4/13 8Ob31/88, 9ObA8/97k, 8Ob129/98y, 3Ob51/11p

Norm: AO §66 Abs2 AO § 66 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz: Die Unterlassung einer Forderungsanmeldung im Ausgleich hat nicht die Wirkung des Verlustes derselben. Eine Ausgleichsforderung kann auch noch im Stadium der Ausgleichserfüllung geltend gemacht und festgestellt werden. Entsc... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.11.1988

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