RS OGH 1988/11/10 8Ob31/88, 9ObA8/97k, 8Ob129/98y, 3Ob51/11p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1988
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Norm

AO §66 Abs2

Rechtssatz

Die Unterlassung einer Forderungsanmeldung im Ausgleich hat nicht die Wirkung des Verlustes derselben. Eine Ausgleichsforderung kann auch noch im Stadium der Ausgleichserfüllung geltend gemacht und festgestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 31/88
    Entscheidungstext OGH 10.11.1988 8 Ob 31/88
    Veröff: SZ 61/244 = RdW 1989,393
  • 9 ObA 8/97k
    Entscheidungstext OGH 12.02.1997 9 ObA 8/97k
    Auch
  • 8 Ob 129/98y
    Entscheidungstext OGH 24.08.1998 8 Ob 129/98y
    Auch; Beisatz: Eine Antragstellung nach § 66 AO und der darüber ergehende Provisorialbeschluss soll gerade im Interesse des Ausgleichsschuldners bewirken, dass diesen nicht die gesetzlichen Folgen des Erfüllungsverzuges treffen können, wenn er sich bei der Ausgleichserfüllung an die Provisorialentscheidung nach § 66 AO hält. (T1); Beisatz: Hier: Rekursrecht eines betroffenen Gläubigers, auch wenn er seine Forderung im Ausgleich nicht angemeldet hat, gegen die Entscheidung über einen Antrag des Schuldners nach § 66 Abs 1 AO. (T2)
  • 3 Ob 51/11p
    Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 51/11p
    Vgl; Beisatz: Im Fall eines Zahlungsplans kann einem mit der Forderungsanmeldung säumigen Gläubiger durchaus nach § 197 KO der Verlust der Forderung drohen. (T3); Veröff: SZ 2011/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0052420

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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