Norm: BAO §6 BAO §7 EStG 1972 BAO § 6 heute BAO § 6 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980 BAO § 7 heute BAO § 7 gültig ab 01.01.1962 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §891 ABGB §1358 BAO §6 BAO §7 EStG 1972 §82 EStG 1988 §82 KO §30KO §31 ABGB § 891 heute ABGB § 891 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1358 heute ABGB § 1358 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGB... mehr lesen...
Norm: BAO §6 BAO §11 ZollG §119 BAO § 6 heute BAO § 6 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980 BAO § 11 heute BAO § 11 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 ... mehr lesen...
Norm: RAO 1868 §6
Rechtssatz:
Die Tätigkeit eines richterlichen Militärjustizbeamten bei einem Wehrmachtsgericht ist nicht der Tätigkeit als stimmführender Rat eines Gerichtshofes gleichzuhalten.
Entscheidungstexte Nr 37/49 Entscheidungstext SON 13.10.1949 Nr 37/49 Nr 44/50 Entscheidungstext SON 02.05.1950 Nr 44/5... mehr lesen...
Norm: RAO 1868 §6
Rechtssatz:
Nr 44/50 vom 2.5.1950 Die Tätigkeit eines richterlichen Militärjustizbeamten bei einem Wehrmachtsgericht ist nicht der Tätigkeit als stimmführender Rat eines Gerichtshofes gleichzuhalten.
Entscheidungstexte RAO 37/49 Entscheidungstext SON 13.10.1949 RAO 37/49 RAO 44/50 Entscheidungstext S... mehr lesen...
Norm: RAO 1868 §6
Rechtssatz:
Nr 37/49 vom 13.10.1949 1) Als Verwendung im Sinne des § 6 RAO ist jede Tätigkeit eines Richters der zweiten oder einer höheren Standesgruppe bei einem Gerichtshof erster oder höherer Instanz anzusehen, wobei es nicht darauf ankommt, welche Geschäfte der betreffende Richter tatsächlich versehen hat. 1) Als Verwendung im Sinne des Paragraph 6, RAO ist jede Tätigkeit eines Richters der zweiten oder einer... mehr lesen...