RS OGH 1949/10/13 RAO37/49, RAO44/49 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 13.10.1949
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Norm

RAO 1868 §6

Rechtssatz

Nr 37/49 vom 13.10.1949

1) Als Verwendung im Sinne des § 6 RAO ist jede Tätigkeit eines Richters der zweiten oder einer höheren Standesgruppe bei einem Gerichtshof erster oder höherer Instanz anzusehen, wobei es nicht darauf ankommt, welche Geschäfte der betreffende Richter tatsächlich versehen hat.

2) Die Verwendung als stimmführender Rat bei einem österreichischen Gerichtshof während der Zeit der Okkupation Österreichs ist in diese fünfjährige Verwendung einzurechnen.

3) Als Gerichtshofsprengel ist der Sprengel des Gerichtshofes anzusehen, bei dem der Eintragungswerber zuletzt tatsächlich verwendet worden ist.

Entscheidungstexte

  • RAO 37/49
    Entscheidungstext SON 13.10.1949 RAO 37/49
    Veröff: SZ 22/154
  • RAO 44/49
    Entscheidungstext SON 02.05.1950 RAO 44/49
    Vgl; Veröff: AnwBl 1950 H5,55/19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:SON0002:1949:RS0105740

Dokumentnummer

JJR_19491013_SON0002_000RAO00037_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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