Norm: AO §46 Abs4AO §53 Abs4AO §55 Abs1AO §56 Abs1AO §66 Abs1KO §156 Abs4
Rechtssatz: Haben der Schuldner und auch der Gläubiger trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 f Abs 1 AO eine entsprechende Antragstellung unterlassen, sodass es zu keiner Provisorialentscheidung des Ausgleichskommissärs gekommen ist, so kommt dem Ausgleichsschuldner die Milderung der Verzugsfolgen des § 53 Abs 4 AO durch die Regelung des § 55 f Abs 2 AO nicht zust... mehr lesen...