Entscheidungen zu § 30 Abs. 4 AO

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vwgh Erkenntnis 1999/7/6 99/10/0104

Aus dem angefochtenen Bescheid und dem Beschwerdevorbringen ergibt sich folgender Sachverhalt: Der am 9. August 1932 geborene Beschwerdeführer wurde am 24. März 1964 bei der Rechtsanwaltskammer Wien in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen. Am 15. November 1995 verfügte der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien gegenüber dem Beschwerdeführer die vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Am 18. Dezember 1995 wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers d... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 06.07.1999

RS Vwgh 1999/7/6 99/10/0104

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein27/01 Rechtsanwälte
Norm: RAO 1868 §30 Abs4;RAO 1868 §34 Abs1 lita;RAO 1868 §5a;VwRallg;
Rechtssatz: § 34 RAO ordnet im Falle des Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes keine FORMELLE ERLEDIGUNG an. Der Ansicht, dass eine bescheidmäßige Erledigung wegen der Auswirkungen der Entscheidung auf das Recht der Erwerbsfreiheit und Ansprüche auf Versorgungs... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 06.07.1999

TE Vwgh Beschluss 1994/5/19 94/19/0596

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Ausschuß der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer aus, daß dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anrechnung seiner Tätigkeit bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich gemäß § 2 RAO keine Folge gegeben werde. Hiezu wurde ausgeführt, daß die Aufzählung jener Tätigkeiten, welche die als Vorbereitung für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft geforderte praktische Verwendung erfüllen, nach dem "eindeutigen Wortlaut" des § 2 RA... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 19.05.1994

RS Vwgh 1994/5/19 94/19/0596

Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof27/01 Rechtsanwälte
Norm: RAO 1868 §1 Abs2 litd;RAO 1868 §2 Abs1;RAO 1868 §30 Abs4;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Daß unter "Rechtsanwaltspraxis" iSd § 30 Abs 4 RAO lediglich die "Praxis bei einem Rechtsanwalt" gemeint ist, folgt weder aus dem Wortlaut, noch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem diese Bestimmung steht. Vielmehr kann darunter nur die gesamte praktische Verwendun... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 19.05.1994

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