RS Vwgh 1999/7/6 99/10/0104

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Veröffentlicht am 06.07.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §30 Abs4;
RAO 1868 §34 Abs1 lita;
RAO 1868 §5a;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 34 RAO ordnet im Falle des Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes keine FORMELLE ERLEDIGUNG an. Der Ansicht, dass eine bescheidmäßige Erledigung wegen der Auswirkungen der Entscheidung auf das Recht der Erwerbsfreiheit und Ansprüche auf Versorgungsleistungen geboten sei, um die Möglichkeit einer Überprüfung der Entscheidung zu ermöglichen, ist einerseits entgegenzuhalten, dass nach dem System des Gesetzes mit der Führung der Liste durch den Ausschuss lediglich bei der Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte (§ 5a RAO) und bei der Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und der Löschung aus dieser Liste (§ 30 Abs 4 RAO) die Erlassung einer einem Rechtszug unterliegenden Entscheidung angeordnet ist. Aus dem Fehlen einer solchen Anordnung bei anderen die Führung der Listen betreffenden Fällen ist zu folgern, dass in diesen Fällen weder Pflicht noch Recht des Ausschusses zur Erlassung einer normativen (rechtsgestaltenden) Anordnung besteht. Die genannte Rechtsschutzlücke besteht im Bereich des hier in Rede stehenden Tatbestandes des § 34 Abs 1 lit a RAO ebenfalls nicht. Zum einen knüpfen die dort normierten Erlöschenstatbestände durchwegs an Rechtsverhältnisse an, die ihrerseits durch normative, einem Rechtszug unterliegende Akte eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde gestaltet werden; zum anderen steht es dem Betreffenden frei, im Streitfall über das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft - sofern dieser nicht im Rahmen eines anderen Verfahrens geklärt werden kann - die normative Feststellung seiner Berechtigung zu verlangen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100104.X02

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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