Entscheidungen zu § 26 Abs. 1 AO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2003/12/11 12Os109/03, 14Os64/04

Norm: BAO §26 Abs1
Rechtssatz: Unter dem „Innehaben einer Wohnung" ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit über die Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den Wohnbedarf jederzeit benützen zu können, zu verstehen. Der Annahme eines inländischen Wohnsitzes stehen weder Wohnsitze im Ausland noch längere Auslandsaufenthalte entgegen. Nicht maßgeblich ist, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen befindet. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.12.2003

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