RS OGH 2003/12/11 12Os109/03, 14Os64/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2003
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Norm

BAO §26 Abs1

Rechtssatz

Unter dem „Innehaben einer Wohnung" ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit über die Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den Wohnbedarf jederzeit benützen zu können, zu verstehen. Der Annahme eines inländischen Wohnsitzes stehen weder Wohnsitze im Ausland noch längere Auslandsaufenthalte entgegen. Nicht maßgeblich ist, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen befindet.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 109/03
    Entscheidungstext OGH 11.12.2003 12 Os 109/03
  • 14 Os 64/04
    Entscheidungstext OGH 10.05.2005 14 Os 64/04
    Beisatz: Die Wohnung muss dem Abgabenpflichtigen nicht gehören und ist auch in Räumen, die Dritte gemietet haben, möglich. Darüber hinaus reicht es für die Annahme eines Wohnsitzes aus, wenn eine Wohnung jährlich durch mehrere Wochen (zwei bis drei Monate) hindurch benützt wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118312

Dokumentnummer

JJR_20031211_OGH0002_0120OS00109_0300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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