Norm: AO §24 KO §54 ZPO §41 A1 AO § 24 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010 ZPO § 41 heute ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
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Mit der vorliegenden Klage begehrte die klagende Speditionsfirma die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ihr einen Betrag von 140.061.44 S samt 12% Zinsen seit 13. Oktober 1964 zu bezahlen. Das Begehren wurde auf die Behauptung gestützt, daß die Erstbeklagte, deren persönlich haftende Gesellschafter der Zweit- und der Drittbeklagte seien, ihr am 12. Oktober 1964, dem Tag der Ausgleichseröffnung zu Sa .../64 des Handelsgerichtes W., einen Betrag von 164.979.93 S für... mehr lesen...
Norm: AO §24 KO §54 ZPO §41 A2 AO § 24 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010 ZPO § 41 heute ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
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Norm: AO §24 KO §54RVO §28 AO § 24 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Die im Rückstandsausweis aufgenommenen Nebengebühren (Verwaltungskosten, Mahngebühren) genießen den gleichen Rang wie die Hauptforderung.
Entscheidungstexte 3 Ob 833/54 Ent... mehr lesen...
Rechtssatz: 1) Zu den im § 24 AO genannten Nebengebühren einer Forderung gehören auch die mit ihrer Geltendmachung verbundenen Prozeßkosten und Exekutionskosten. 2) Im Sinne der §§ 54 Abs 1 KO und 24 Abs 1 AO ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht erst mit dem Kostenzuspruch, sondern bedingt durch den Prozeßerfolg mit der Vornahme der einzelnen Prozeßhandlungen als entstanden anzusehen. Unterliegt die Hauptforderung dem Ausgleiche, so erstrecken sich die Wirkung des Ausgleiches auf jenen ... mehr lesen...
Norm: AO §24 AO § 24 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstandene Prozeßkosten sind nicht Ausgleichforderungen.
Entscheidungstexte 1 Ob 1163/27 Entscheidungstext OGH 26.09.1927 1 Ob 1163/27 V... mehr lesen...
Norm: AO §24 AO § 24 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Die Kosten des Vollzuges der Exekution fallen als Nebengebühren der Hauptforderung unter den Ausgleich.
Entscheidungstexte 1 Ob 907/27 Entscheidungstext OGH 07.09.1927 1 Ob 907/... mehr lesen...