RS OGH 1966/3/23 7Ob331/56, 3Ob19/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.1956
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Norm

AO §24
KO §54
ZPO §41 A2
  1. AO § 24 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Nach § 24 Abs 1 AO stehen die bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstandenen Nebengebühren mit den Forderungen in gleichem Range. Es kommt daher nicht auf den Kostenzuspruch, sondern auf den Zeitpunkt der Vornahme der Prozeßhandlung an. Dieser Rechtsgrundsatz gilt nach Judikat 48 neu auch für die Kostenforderung der siegreichen Beklagten. Die Prozeßkosten erster Instanz fallen daher unter den Ausgleich.Nach Paragraph 24, Absatz eins, AO stehen die bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstandenen Nebengebühren mit den Forderungen in gleichem Range. Es kommt daher nicht auf den Kostenzuspruch, sondern auf den Zeitpunkt der Vornahme der Prozeßhandlung an. Dieser Rechtsgrundsatz gilt nach Judikat 48 neu auch für die Kostenforderung der siegreichen Beklagten. Die Prozeßkosten erster Instanz fallen daher unter den Ausgleich.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 331/56
    Entscheidungstext OGH 18.07.1956 7 Ob 331/56
  • 3 Ob 19/66
    Entscheidungstext OGH 23.03.1966 3 Ob 19/66
    Vgl; Beisatz: Es ist nie bestritten worden, daß Prozeßkostenforderungen der vom Ausgleich nicht berührten Gläubiger ungehemmt wie die bevorrechtete Hauptforderung selbst eingetrieben werden können, mag der Exekutionstitel vor oder erst nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstanden sein (Neumann - Lichtblau S 247). (T1) Veröff: JBl 1967,40

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0035985

Dokumentnummer

JJR_19560718_OGH0002_0070OB00331_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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