Entscheidungen zu § 23a AO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

RS OGH 1999/11/3 9ObA189/99f

Norm: AO §23 Abs1 Z3aAO §23a Z3
Rechtssatz: Auch wenn die durch das IRÄG 1997 eingefügten Bestimmungen der §§ 23 Abs 1 Z 3a oder § 23a Z 3 AO ein Austrittsrecht des Arbeitnehmers nicht ausdrücklich ausschließen, so regeln diese Bestimmungen nur, daß bei Beendigung aufgrund einer Rechtshandlung oder eines sonstigen Verhaltens des Schuldners oder Ausgleichsverwalters nach Ausgleichseröffnung, insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts, entweder b... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 03.11.1999

RS OGH 1999/11/3 9ObA189/99f

Norm: AO §23 Abs1 Z3aAO §23a Z3
Rechtssatz: Auch wenn die durch das IRÄG 1997 eingefügten Bestimmungen der §§ 23 Abs 1 Z 3a oder § 23a Z 3 AO ein Austrittsrecht des Arbeitnehmers nicht ausdrücklich ausschließen, so regeln diese Bestimmungen nur, daß bei Beendigung aufgrund einer Rechtshandlung oder eines sonstigen Verhaltens des Schuldners oder Ausgleichsverwalters nach Ausgleichseröffnung, insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts, entweder b... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 03.11.1999

RS OGH 1975/4/22 3Ob93/75

Norm: AO §23AO §23a
Rechtssatz: Eine vom Grundgeschäft losgelöste Wechselforderung kann für sich allein nicht als bevorrechtete Forderung im Sinne des § 23 bzw 23a AO angesehen werden. Entscheidungstexte 3 Ob 93/75 Entscheidungstext OGH 22.04.1975 3 Ob 93/75 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0051783 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.04.1975

RS OGH 1975/4/22 3Ob93/75

Norm: AO §23AO §23aZPO §226 IIIBZPO §557
Rechtssatz: Damit die Forderung aus dem Grundgeschäft, welche zur Wechselhingabe führte, bevorrechtet ist, muß der Forderungsberechtigte unter Berufung auf das Grundgeschäft einen Exekutionstitel erwirken, um ohne Rücksicht auf die Ausgleichswirkungen Exekution führen zu können (vgl EvBl 1966/360 ua). Entscheidungstexte 3 Ob 93/75 Entscheidungs... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.04.1975

RS OGH 1938/6/28 2Ob433/38

Norm: AO §23aZPO §528 D4b
Rechtssatz: Die Kosten des Gläubigerschutzverbandes gehören zu den Kosten des Ausgleichsverfahrens. Der dem Masseverwalter erteilte Auftrag, die Kosten des Gläubigerschutzverbandes als Massekosten zu bezahlen, ist eine Entscheidung im Kostenpunkte. Entscheidungstexte 2 Ob 433/38 Entscheidungstext OGH 28.06.1938 2 Ob 433/38 Veröff: SZ 20/156 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.06.1938

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