RS OGH 1999/11/3 9ObA189/99f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1999
beobachten
merken

Norm

AO §23 Abs1 Z3a
AO §23a Z3
  1. AO § 23 gültig von 01.05.1999 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  2. AO § 23 gültig von 01.10.1997 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  3. AO § 23 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  4. AO § 23 gültig von 01.01.1983 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. AO § 23a gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  2. AO § 23a gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  3. AO § 23a gültig von 01.01.1983 bis 01.01.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Auch wenn die durch das IRÄG 1997 eingefügten Bestimmungen der §§ 23 Abs 1 Z 3a oder § 23a Z 3 AO ein Austrittsrecht des Arbeitnehmers nicht ausdrücklich ausschließen, so regeln diese Bestimmungen nur, daß bei Beendigung aufgrund einer Rechtshandlung oder eines sonstigen Verhaltens des Schuldners oder Ausgleichsverwalters nach Ausgleichseröffnung, insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts, entweder bevorrechtete Forderungen oder Ausgleichsforderungen entstehen können. Ob ein Austritt auf Nichtzahlung des Entgelts jedoch berechtigt ist oder nicht, richtet sich allerdings mangels einer ausdrücklichen Regelung im Ausgleichsverfahren nach den materiellen Bestimmungen, die das Austrittsrecht regeln, sohin nach § 26 AngG. Dass der Gesetzgeber den Austritt wegen Entgeltrückständen aus der Zeit vor Konkurseröffnung für zulässig erachtet hat, läßt sich nicht aus dem Gesetz ableiten, spricht doch gerade die Chronologie der Gesetzwerdung des § 23a Z 3 AO idF IRÄG 1997 dafür, daß vom Gesetzgeber auf die noch in der Regierungsvorlage vorgesehene weitgehende Ausnahmeregelung bewußt verzichtet wurde.Auch wenn die durch das IRÄG 1997 eingefügten Bestimmungen der Paragraphen 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, oder Paragraph 23 a, Ziffer 3, AO ein Austrittsrecht des Arbeitnehmers nicht ausdrücklich ausschließen, so regeln diese Bestimmungen nur, daß bei Beendigung aufgrund einer Rechtshandlung oder eines sonstigen Verhaltens des Schuldners oder Ausgleichsverwalters nach Ausgleichseröffnung, insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts, entweder bevorrechtete Forderungen oder Ausgleichsforderungen entstehen können. Ob ein Austritt auf Nichtzahlung des Entgelts jedoch berechtigt ist oder nicht, richtet sich allerdings mangels einer ausdrücklichen Regelung im Ausgleichsverfahren nach den materiellen Bestimmungen, die das Austrittsrecht regeln, sohin nach Paragraph 26, AngG. Dass der Gesetzgeber den Austritt wegen Entgeltrückständen aus der Zeit vor Konkurseröffnung für zulässig erachtet hat, läßt sich nicht aus dem Gesetz ableiten, spricht doch gerade die Chronologie der Gesetzwerdung des Paragraph 23 a, Ziffer 3, AO in der Fassung IRÄG 1997 dafür, daß vom Gesetzgeber auf die noch in der Regierungsvorlage vorgesehene weitgehende Ausnahmeregelung bewußt verzichtet wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112624

Dokumentnummer

JJR_19991103_OGH0002_009OBA00189_99F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten