Norm: AO §20 Abs1
Rechtssatz: Ist die Aufrechnung bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bereits vollzogen, unterliegt sie nicht den im § 20 Abs 1 AO verfügten Einschränkungen; diese beziehen sich nur auf Aufrechnungen während des Ausgleichsverfahrens. Entscheidungstexte 3 Ob 569/85 Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 569/85 Eur... mehr lesen...
Norm: AO §20 Abs1 Satz2KO §20 Abs1 Satz2
Rechtssatz: Das Entstehen der Gegenforderung innerhalb der Sechs - Monats - Frist kommt dem Erwerb gleich. Entscheidungstexte 1 Ob 719/83 Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 719/83 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0051645 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: AO §20 Abs1EO §42 C4
Rechtssatz: Keine Aufschiebung der vom Ausgleichsschuldner gegen den Ausgleichsgläubiger eingeleiteten Exekution zur Durchsetzung eines vollstreckbaren Titels des Ausgleichsschuldners, dessen Forderung gegen den Ausgleichsgläubiger erst nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstanden ist, da gemäß § 20 Abs 1 AO in diesem Falle eine Anfechtung mit der Gegenforderung des Ausgleichsgläubigers unzulässig ist. ... mehr lesen...