Norm: BinnSchiffG §114 Abs1SchFG §114 Abs1
Rechtssatz: Es handelt sich hier um eine beschränkte persönliche Haftung des Schiffseigners, die betragsmäßig auf den Schiffswert bei Antritt der Reise beschränkt ist. Entscheidungstexte 8 Ob 16/85 Entscheidungstext OGH 19.06.1985 8 Ob 16/85 Veröff: EvBl 1986/75 S 274 = JBl 1986,520 = ZVR 1986/59 S 149 ... mehr lesen...
Norm: BinnSchiffG §4 Abs1 Z3BinnSchiffG §114 Abs1SchFG §4 Abs1 Z3SchFG §114 Abs1
Rechtssatz: Es trifft sicher zu, dass diese gesetzliche Regelung der Schiffseignerhaftung von der im modernen Verkehrsrecht üblichen weitgehenden Halterhaftung erheblich abweicht; es besteht aber nach der geltenden Rechtsordnung keine Möglichkeit, eine selbständige Haftung des Schiffseigners - vergleichbar etwa mit der des Kraftfahrzeughalters - anzunehmen. ... mehr lesen...