Die Kläger sind Vertragsbedienstete der beklagten Partei des Landes Kärnten. Ihr Arbeitsverhältnis unterliegt dem Vertragsbedienstetengesetz und damit auch der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. 133 (im folgenden: RGV); alle drei Kläger sind in Gebührenstufe 1 der RGV einzureihen. Die Kläger sind Vertragsbedienstete der beklagten Partei des Landes Kärnten. Ihr Arbeitsverhältnis unterliegt dem Vertragsbedienstetengesetz und damit auch der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzb... mehr lesen...