TE OGH 1982/2/16 4Ob12/81 (4Ob11/81, 4Ob10/81)

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Veröffentlicht am 16.02.1982
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Norm

ArbeitsmarktförderungsG §§19 ff
RGV §2 Abs1
RGV §4 Z2
RGV §§13 ff

Kopf

SZ 55/10

Spruch

Der Besuch eines vom Arbeitsamt als Förderungsmaßnahme nach §§ 19 ff. des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. 31/1969 organisierten Kurses ist eine "Dienstreise" iS des § 2 Abs. 1 Satz 1 RGV; dem daran teilnehmenden Vertragsbediensteten gebührt auch dann die volle Reisezulage nach § 4 Z 2, §§ 13 ff. RGV, wenn er während der Kursdauer unentgeltlich untergebracht und verpflegt wurde.

OGH 16. Feber 1982, 4 Ob 10 - 12/81 (LG Klagenfurt 3 Cg 14 - 16/80; ArbG Klagenfurt 1 Cr 190 - 192/79)

Text

Die Kläger sind Vertragsbedienstete der beklagten Partei des Landes Kärnten. Ihr Arbeitsverhältnis unterliegt dem Vertragsbedienstetengesetz und damit auch der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. 133 (im folgenden: RGV); alle drei Kläger sind in Gebührenstufe 1 der RGV einzureihen.

Auf Grund von Dienstreiseaufträgen der beklagten Partei nahmen der Erstkläger im April 1979, der Zweitkläger und der Drittkläger im März 1979 an einem jeweils elf Tage dauernden Kranführerkurs in H (Oststeiermark) teil. Diesen Kurs hatte die Arbeitsmarktverwaltung (das Arbeitsamt) organisiert und durchgeführt; sie kam nicht nur für die Kosten des Kurses, sondern auch für Verpflegung und Unterkunft der Teilnehmer in einem Internat auf, nicht aber für Getränke, Trinkgelder und ähnliche "Extras". Die Reisekosten wurden den Klägern je zur Hälfte von der Arbeitsmarktverwaltung und der beklagten Partei vergütet. Die beklagte Partei hat den Kläger auch die Tagesgebühren für den Anreisetag und den Rückreisetag gewährt, jedoch die Zahlung weiterer Tages- und Nächtigungsgebühren abgelehnt. Die Höhe der Nächtigungsgebühr für die gesamte Kursdauer steht mit 924 S außer Streit.

Mit ihren am 3. 12. 1979 überreichten, vom Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen verlangten die Kläger von der beklagten Partei für die Dauer des Kranführerkurses je 11 Tagesgebühren a 186 S und je 11 Nächtigungsgebühren a 84 S, insgesamt also je (2046 S + 924 S =) 2970 S samt Anhang. Der ihnen von der beklagten Partei erteilte Dienstreiseauftrag zum Besuch des Kranführerkurses sei eine Dienstzuteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV gewesen, welche gemäß § 22 RGV einen Anspruch auf Tages- und Nächtigungsgebühren für die Kursdauer begrunde; § 23 Abs. 5 RGV sei hier nicht anzuwenden, weil die Unterkunft den Klägern nicht "von Amts wegen" - also von ihrem Dienstgeber -, sondern von der Arbeitsmarktverwaltung beigestellt worden sei.

Die beklagte Partei hat das Klagebegehren dem Gründe und der Höhe nach bestritten. Da den Klägern für den Kurs in H kein tatsächlicher Mehraufwand für Verpflegung und Unterkunft entstanden sei, gebühre ihnen keine Reisezulage (§ 4 Z 2 RGV) und damit auch keine Zuteilungsgebühr (§ 22 Abs. 1 RGV); ihrem Anspruch auf Nächtigungsgebühren stunde überdies § 23 Abs. 5 RGV entgegen. Bei einem Erfolg des Klagebegehrens würden die Unterbringungs- und Verpflegungskosten den Klägern doppelt vergütet, was mit dem Sinn und Zweck der Reisegebührenvorschrift - welche ja nur den durch Dienstreisen usw. verursachten "Mehraufwand" vergüten wolle (§ 1) - nicht zu vereinbaren wäre. Im übrigen wäre ein allfälliger Anspruch auf Tagesgebühren gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 RGV (Gebührenstufe 1, Tarif I) nur mit je (153 S x 11 =) 1683 S und nicht, wie von den Klägern begehrt, mit je 2046 S zu errechnen.

Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, den Klägern je 2607 S zu zahlen, und wies das Mehrbegehren auf Zahlung je weiterer 363 S ab. Da der Besuch des Kranführerkurses in H als Dienstzuteilung iS des § 2 Abs. 3 RGV zu werten sei, gebühre den Klägern gemäß § 22 RGV eine - aus Tagesgebühren und Nächtigungsgebühren bestehende - Zuteilungsgebühr. Ein tatsächlicher Mehraufwand für Verpflegung und Unterkunft brauche nicht nachgewiesen zu werden; auch § 23 Abs. 5 RGV, welcher die unentgeltliche Anweisung einer Unterkunft durch den Dienstgeber voraussetze, kommt nicht zur Anwendung. Da die erhöhte Tagesgebühr von 186 S nach der Verordnung der Kärntner Landesregierung LGBl. 45/1979 nur für Dienstreisen, nicht aber für Dienstzuteilungen gelte, gebühre den Klägern - neben der täglichen Nächtigungsgebühr von 84 S - nur eine Tagesgebühr von 153 S; für den elftägigen Kurs ergebe sich daraus ein Anspruch von je (153 S + 84 S =) 237 S x 11 = 2607 S samt Anhang.

Das Urteil des Erstgerichtes wurde von beiden Parteien mit Berufung angefochten. Die Kläger hielten dabei ihre Rechtsansicht, daß die Teilnahme an dem Kranführerkurs in H eine Dienstzuteilung iS des § 2 Abs. 3 RGV gewesen sei, nicht aufrecht; es habe sich vielmehr um eine Dienstreise iS des § 2 Abs. 1 RGV gehandelt, für welche den Klägern auf Grund eines Beschlusses der Kärntner Landesregierung vom 4. 5. 1965 - welcher zum Bestandteil der Dienstverträge der Kläger geworden sei - die erhöhte Tagesgebühr von 1186 S gebühre. Da die beklagte Partei im übrigen für die Dienstverrichtungen in anderen Bundesländern immer die erhöhte Tagesgebühr anweise, ohne dabei zwischen Dienstreisen und Dienstzuteilungen zu unterscheiden, sei das Begehren der Kläger schon auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes berechtigt.

In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 22. 10. 1980 stellten die Parteien außer Streit, daß die Kärntner Landesregierung am 4. 5. 1965 den in Beilage 4 beurkundeten Beschluß gefaßt hat.

Während die Berufung der beklagten Partei erfolglos blieb, gab das Berufungsgericht der Berufung der Kläger dahin Folge, daß es die beklagte Partei schuldig erkannte, den Klägern je 2970 S samt Anhang zu zahlen. Es führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG von neuem durch und kam dabei zu folgenden weiteren Tatsachenfeststellungen:

Die Abteilung 1 des Amtes der Kärntner Landesregierung hat am 8. 5. 1978 die Buchhaltung angewiesen, in Abänderung der RGV 1955 bei der Überprüfung von Reiserechnungen ab 1. 4. 1978 (ua.) bei Dienstreisen in andere Bundesländer in der Gebührenstufe 1 eine Tagesgebühr von 186 S anzuwenden. In der Folge wurden die Tagesgebühren auch tatsächlich in dieser Höhe bemessen, so etwa bei einer Reiserechnung, welche der Zweitkläger und der Drittkläger im August 1978 für eine Einschulung in Graz gelegt hatten.

Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, daß die Teilnahme der Kläger an dem von der Arbeitsmarktverwaltung durchgeführten Kranführerkurs in H keine Dienstzuteilung iS des § 2 Abs. 3 RGV, sondern eine Dienstreise iS des § 2 Abs. 1 RGV gewesen sei; auf die Frage, ob den Klägern dabei "von Amts wegen" eine unentgeltliche Unterkunft angewiesen wurde (§ 23 Abs. 5 RGV), brauche deshalb nicht weiter eingegangen zu werden. Da der Anspruch auf Reisegebühren weder dem Gründe noch der Höhe nach von einem tatsächlichen Mehraufwand des Beamten (Vertragsbediensteten) für Unterkunft und Verpflegung abhänge, gebühre den Klägern für die Dauer des Kursbesuches gemäß § 4 Z 2, §§ 13 ff. RGV eine - Tagesgebühren und Nächtigungsgebühren umfassende - Reisezulage. Auch das Begehren der Kläger nach Zahlung der höheren Tagesgebühr sei berechtigt, weil die Anweisung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 8. 5. 1978 insoweit eine Änderung der Dienstverträge zugunsten der Kläger bedeute; davon abgesehen, seien die erhöhten Gebührensätze in der Folge auch tatsächlich gezahlt worden, sodaß sich die Kläger auch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz mit Erfolg berufen könnten.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 RGV liegt eine Dienstreise iS dieser Verordnung dann vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion an einen außerhalb seines Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt. Eine Dienstzuteilung iS des § 2 Abs. 3 RGV setzt hingegen voraus, daß der Beamte an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird. Das Berufungsgericht hat die Annahme einer solchen Dienstzuteilung im konkreten Fall schon deshalb mit Recht abgelehnt, weil der Besuch eines von der Arbeitsmarktverwaltung im Rahmen ihrer arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen (§§ 19 ff. Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. 31/1969) organisierten Kurses keine - sei es auch nur vorübergehende - "Dienstleistung" der Kläger bei einer anderen "Dienststelle" ist; davon abgesehen, ist auch keine gesetzliche Grundlage dafür zu finden, daß die Kläger während der Dauer des Kurses der Dienstaufsicht des Leiters des veranstaltenden Landesarbeitsamtes bzw. Arbeitsamtes unterstellt gewesen wären. Gerade das Fehlen einer solchen dienstrechtlichen Unterordnung unterscheidet eine Fortbildungsveranstaltung der Arbeitsmarktverwaltung, wie sie hier durchgeführt wurde, von anderen Kursen, Lehrgängen oder ähnlichen Lehr- oder Ausbildungszwecken dienenden Veranstaltungen, bei denen ein Beamter oder Vertragsbediensteter einer anderen Dienststelle "zugeteilt" wird und für die Dauer dieser vorübergehenden Verwendung der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle untersteht (zur Beurteilung eines solchen "amtlichen Lehrkurses" als "Dienstzuteilung" s. insbesondere Ostermann, RGV[4], 19 § 2 Anm. 16 lit. b). Da es aber diesmal an den eben angeführten Merkmalen einer "Dienstzuteilung" iS des § 2 Abs. 3 RGV fehlt, ist auf die Voraussetzungen für einen Entfall der Nächtigungsgebühr nach § 23 Abs. 5 RGV nicht weiter einzugehen; die Teilnahme der Kläger am Kranführerkurs in H war vielmehr eine "Dienstreise" iS des § 2 Abs. 1 RGV, für welche ihnen gemäß § 4 Z 2 RGV eine - Tages- und Nächtigungsgebühren umfassende - Reisezulage gebührt.

Dem angefochtenen Urteil ist aber auch darin zu folgen, daß der Anspruch auf diese Reisezulage ohne Rücksicht darauf besteht, daß den Klägern für die Dauer des Kurses Unterkunft und Verpflegung unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden waren. Wie der VwGH schon mehrfach erkannt hat (22. 12. 1975, Zl. 979/75; 19. 3. 1976, Zl. 990/75), kann aus § 1 Abs. 1 RGV nicht abgeleitet werden, daß der Anspruch auf Reisegebühren - sei es dem Gründe, sei es der Höhe nach - von einem tatsächlichen Mehraufwand des Beamten, welcher in jedem Fall ermittelt werden müßte, abhängig wäre. Nach der angeführten Gesetzesstelle besteht dieser Anspruch "nach Maßgabe dieser Verordnung"; damit wird auf die einzelnen Tatbestände der Reisegebührenvorschrift weiterverwiesen, aus welchen sich ergibt, daß der Ersatz des Mehraufwandes - von Ausnahmen abgesehen - nach dem Grundsatz einer typisierenden und pauschalierenden Methode geregelt worden ist. Auch die Reisezulage nach § 4 Z 2 RGV hat daher grundsätzlich nicht zur Voraussetzung, daß der Beamte im Einzelfall einen Mehraufwand hat, damit der Anspruch dem Gründe nach entsteht; der Anspruch auf Reisezulage setzt vielmehr lediglich eine Dienstreise in der Mindestdauer von fünf Stunden (§ 17 Abs. 1 RGV - Tagesgebühr) oder eine auf der Dienstreise verbrachte Nacht (§ 18 Abs. 1 RGV - Nächtigungsgebühr) voraus (in diesem Sinne auch die Durchführungsbestimmungen zur RGV, abgedruckt bei Ostermann aaO 12 § 1 Anm. 13 a).

Auch der OGH folgt dieser überzeugend begrundeten Rechtsauffassung:

Daß der Reisegebührenvorschrift der Gedanke einer Pauschalabgeltung des durch eine Dienstreise verursachten Mehraufwandes zugrunde liegt, ohne daß es regelmäßig darauf ankäme, ob und in welcher Höhe ein solcher Mehraufwand tatsächlich entstanden ist, zeigt der Umstand, daß die Reisegebührenvorschrift eine Reihe von Bestimmungen enthält, nach denen das Fehlen eines tatsächlichen Mehraufwandes - ausnahmsweise - zum gänzlichen oder teilweisen Entfall des Anspruches auf Reisegebühren führt (s. dazu insbesondere § 6 Abs. 4, § 10 Abs. 6, § 13 Abs. 6, § 14 Abs. 2, § 18. Abs. 3 lit a, § 23 Abs. 5, § 25c Abs. 3, § 33 Abs. 1 RGV). Da es dieser Bestimmungen nicht bedürfte, wenn ein solcher Nachweis iS der Rechtsauffassung der beklagten Partei schon nach § 1 Abs. 1, § 4 RGV in jedem Fall erbracht werden müßte, folgt auch daraus die Richtigkeit der Rechtsauffassung des VwGH. Die Meinung der Revision, es ergebe sich schon "aus dem Wesen der Reisegebühren als Ersatz eines Mehraufwandes", daß ein Beamter, "der von dritter Seite Reisegebühren erhalten hat", einen solchen Anspruch nicht auch noch gegen seinen Dienstgeber geltend machen könne, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu; den Klägern gebührt vielmehr ohne Rücksicht darauf, daß sie während der Dauer des Kurses unentgeltlich untergebracht und verpflegt wurden, für die gesamte Dauer dieser Dienstreise die volle Reisezulage nach § 4 Z 2, §§ 13 ff. RGV.

Die Revision der beklagten Partei ist schließlich auch insoweit nicht im Recht, als sie sich gegen die Zuerkennung des (höheren) Tagesgebührensatzes von 186 S (an Stelle von 153 S) an die Kläger wendet. Wie das Berufungsgericht als erwiesen annimmt, hat das Amt der Kärntner Landesregierung am 8. 5. 1978 den Vorstand der Buchhaltung angewiesen, bis zur Übernahme der bundesgesetzlichen Regelung über die Änderung der Reisegebührenvorschrift in die Anlage zum Kärntner Dienstrechtsgesetz 1975 bei der Überprüfung von Reiserechnungen ab 1. 4. 1978 bei Dienstreisen in andere Bundesländer in der Gebührenstufe 1 eine Tagesgebühr von 186 S anzuwenden; in der Folge sind die Tagesgebühren auch tatsächlich in dieser Höhe bemessen worden. Diese Feststellungen des angefochtenen Urteils werden auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen; die beklagte Partei geht vielmehr selbst davon aus, daß "eine erhöhte Tagesgebühr ... für Dienstreisen in andere Bundesländer gewährt wird". Auch § 1 Abs. 2 der Verordnung LGBl. 45/1979 nennt unter den "für Dienstreisen außerhalb Kärntens geltenden Reisezulagen" in der Gebührenstufe 1 eine Tagesgebühr von 186 S. Da es unter diesen Umständen eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bedeuten würde, gerade in dem hier zu entscheidenden Fall willkürlich und ohne sachliche Rechtfertigung - wie sie von der beklagten Partei nicht einmal behauptet worden ist - zum Nachteil der Kläger von dieser allgemeinen Übung abzugehen, besteht der Anspruch der Kläger auf den erhöhten Tagesgebührensatz schon aus diesem Grund zu Recht. Auf die Frage, ob diese Regelung auch Inhalt der Dienstverträge der Kläger geworden ist, braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden.

Anmerkung

Z55010

Schlagworte

Arbeitsmarktförderungsmaßnahme, vom Arbeitsamt organisierter Kurs:, Dienstreise, Dienstreise bei Besuch eines vom Arbeitsamt organisierten Kurses:, Reisezulage, Reisezulage bei Besuch eines vom Arbeitsamt organisierten Kurses trotz, unentgeltlicher Unterbringung und Verpflegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0040OB00012.81.0216.000

Dokumentnummer

JJT_19820216_OGH0002_0040OB00012_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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