Norm: UrhG §18aUrhG §74 Abs7
Rechtssatz: Anders als bei einer Verletzung von Markenrechten ist es für eine Verletzung des Zurverfügungstellungsrechts nach § 18a UrhG nicht erforderlich, dass ein Lichtbild oder Werk in eine Website eingebettet wurde, die sich (zumindest auch) an inländische Nutzer richtet, sodass eine nicht bloß unerhebliche Auswirkung auf den inländischen Markt vorliegt oder zumindest realistischer Weise zu erwarten is... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger bot im April 2001 auf seiner Internetseite unter "Unser Angebot - Hotelfotografie" zum "einmaligen Aktionspreis von nur 299 DM" "vor Ort die Fertigung von zwanzig digitalen Bildern Ihres Unternehmens oder Ihres Service" an. Der weitere Text lautete auszugsweise wie folgt: "Freie Nutzung - Freie Nutzung für Ihre Werbeabteilung - Werbeagentur oder Druckerei - Geeignet für jedes Werbekonzept - Die Bilddateien können für Ihre Werbezwecke frei genutzt we... mehr lesen...
Norm: UrhG §15 Abs1UrhG §74 Abs7
Rechtssatz: Mit dem bloßen Einrichten eines Hyperlinks kommt es noch zu keiner Vervielfältigung eines digitalen Werks auf dem adressierten Rechner. Es kommt damit zu keiner Verdoppelung des Internetauftritts der Anbieter, weil der Hyperlink nur die Zugriffsmöglichkeit erleichtert, nicht aber die in das Internet gestellten Informationen erweitert oder gar verdoppelt. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Norm: UrhG §74 Abs7UrhG §5
Rechtssatz: Bereits geringere Umgestaltungen des Originallichtbildes (wie etwa Veränderungen durch Auswechseln der Farbe oder Ersetzen einzelner Teile des Bildes) reichen für das Vorliegen einer Bearbeitung aus. Entscheidungstexte 4 Ob 58/04i Entscheidungstext OGH 25.05.2004 4 Ob 58/04i 4 Ob 115/09d ... mehr lesen...