Entscheidungen zu § 74 Abs. 5 UrhG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2026/2/20 4Ob115/09d; 4Ob86/20f; 4Ob139/22b; 4Ob166/25b

Norm: UrhG §5UrhG §74 Abs5
Rechtssatz: Der Urheber der Bearbeitung und jener des bearbeiteten Werks dürfen die Bearbeitung nur mit Zustimmung des jeweils anderen auf eine dem Urheber vorbehaltene Weise verwerten. Sie sind aber selbständig befugt, Verletzungen ihrer von einander getrennt bestehenden Urheberrechte zu verfolgen. Das gilt wegen des in § 74 Abs 5 UrhG enthaltenen Verweises auch für die Leistungsschutzrechte des Lichtbildher... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.02.2026

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