RS OGH 2026/2/20 4Ob115/09d; 4Ob86/20f; 4Ob139/22b; 4Ob166/25b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2026
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Norm

UrhG §5
UrhG §74 Abs5

Rechtssatz

Der Urheber der Bearbeitung und jener des bearbeiteten Werks dürfen die Bearbeitung nur mit Zustimmung des jeweils anderen auf eine dem Urheber vorbehaltene Weise verwerten. Sie sind aber selbständig befugt, Verletzungen ihrer von einander getrennt bestehenden Urheberrechte zu verfolgen. Das gilt wegen des in § 74 Abs 5 UrhG enthaltenen Verweises auch für die Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers und des Bearbeiters.Der Urheber der Bearbeitung und jener des bearbeiteten Werks dürfen die Bearbeitung nur mit Zustimmung des jeweils anderen auf eine dem Urheber vorbehaltene Weise verwerten. Sie sind aber selbständig befugt, Verletzungen ihrer von einander getrennt bestehenden Urheberrechte zu verfolgen. Das gilt wegen des in Paragraph 74, Absatz 5, UrhG enthaltenen Verweises auch für die Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers und des Bearbeiters.

Entscheidungstexte

  • RS0125380">4 Ob 115/09d
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 115/09d
    Veröff: SZ 2009/120
  • RS0125380">4 Ob 86/20f
    Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 86/20f
  • RS0125380">4 Ob 139/22b
    Entscheidungstext OGH 31.01.2023 4 Ob 139/22b
    nur: Der Urheber der Bearbeitung und jener des bearbeiteten Werks dürfen die Bearbeitung nur mit Zustimmung des jeweils anderen auf eine dem Urheber vorbehaltene Weise verwerten. (T1)
  • RS0125380">4 Ob 166/25b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.02.2026 4 Ob 166/25b
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125380

Im RIS seit

08.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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