RS OGH 2026/2/20 4Ob115/09d; 4Ob86/20f; 4Ob139/22b; 4Ob166/25b

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Veröffentlicht am 20.02.2026
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Norm

UrhG §5
UrhG §74 Abs5

Rechtssatz

Der Urheber der Bearbeitung und jener des bearbeiteten Werks dürfen die Bearbeitung nur mit Zustimmung des jeweils anderen auf eine dem Urheber vorbehaltene Weise verwerten. Sie sind aber selbständig befugt, Verletzungen ihrer von einander getrennt bestehenden Urheberrechte zu verfolgen. Das gilt wegen des in § 74 Abs 5 UrhG enthaltenen Verweises auch für die Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers und des Bearbeiters.Der Urheber der Bearbeitung und jener des bearbeiteten Werks dürfen die Bearbeitung nur mit Zustimmung des jeweils anderen auf eine dem Urheber vorbehaltene Weise verwerten. Sie sind aber selbständig befugt, Verletzungen ihrer von einander getrennt bestehenden Urheberrechte zu verfolgen. Das gilt wegen des in Paragraph 74, Absatz 5, UrhG enthaltenen Verweises auch für die Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers und des Bearbeiters.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125380

Im RIS seit

08.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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