Norm: UrhG §73 Abs1
Rechtssatz: Als photographisches Verfahren ist auch ein "der Photographie ähnliches Verfahren" anzusehen. Dazu gehören auch Videoaufnahmen, welche das Geschehen zwar nicht mit den Mitteln der Photographie festhalten, jedoch mit Hilfe anderer, inzwischen entwickelter Techniken dasselbe Ergebnis erzielen. - "Sexshop-Video" Entscheidungstexte 4 Ob 393/86 Entscheidung... mehr lesen...