Norm: UrhG §61 Abs3
Rechtssatz:
Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Verbreitungsrecht eingeräumt hat, ist während des aufrechten Bestehens dieses Werknutzungsrechtes kein "Berechtigter" im Sinne des § 16 Abs 3 UrhG. Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Verbreitungsrecht eingeräumt hat, ist während des aufrechten Bestehens dieses Werknutzungsrechtes kein "Berechtigter" im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, ... mehr lesen...