Norm
UrhG §61 Abs3Rechtssatz
Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Verbreitungsrecht eingeräumt hat, ist während des aufrechten Bestehens dieses Werknutzungsrechtes kein "Berechtigter" im Sinne des § 16 Abs 3 UrhG.Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Verbreitungsrecht eingeräumt hat, ist während des aufrechten Bestehens dieses Werknutzungsrechtes kein "Berechtigter" im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, UrhG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0077013Dokumentnummer
JJR_19620615_OGH0002_0090OS00094_6200000_001