Norm: UrhG §5 Abs1UrhG §57 Abs4
Rechtssatz: Im Regelfall ist jede von einem Menschen erstellte Übersetzung eine Bearbeitung, weil die Übertragung in eine andere Sprache aufgrund der idiomatischen Verschiedenheiten - von ganz außergewöhnlichen Fällen abgesehen - eine individuelle Leistung des Übersetzers erfordert, es sei denn, dass es sich um einfachste Texte handelt. Nach § 57 Abs 4 UrhG bedarf die Unterlassung einer Quellenangabe der Rechtfer... mehr lesen...
Norm: UrhG §57 Abs4
Rechtssatz: Ist dem Beklagten der Urheber von Glasmalereien nicht nur aus der Signatur erkennbar, sondern als früherer Geschäftspartner bekannt, hätte er ihn nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nennen müssen. Entscheidungstexte 4 Ob 80/94 Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 80/94 ... mehr lesen...