RS OGH 1994/7/12 4Ob80/94

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Veröffentlicht am 12.07.1994
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Norm

UrhG §57 Abs4

Rechtssatz

Ist dem Beklagten der Urheber von Glasmalereien nicht nur aus der Signatur erkennbar, sondern als früherer Geschäftspartner bekannt, hätte er ihn nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nennen müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076952

Dokumentnummer

JJR_19940712_OGH0002_0040OB00080_9400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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