Entscheidungen zu § 42f UrhG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 2017/9/26 4Ob81/17s, 4Ob7/19m, 4Ob53/19a, 4Ob3/21a

Norm: UrhG §42f
Rechtssatz: Ein nach § 42f UrhG zulässiges Bildzitat muss erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen, etwa als Beleg oder Hilfsmittel der eigenen Darstellung. Es muss eine innere Verbindung zwischen dem eigenen und dem fremden Werk hergestellt werden. Zu fragen ist immer, ob der Zitatzweck nicht auch anders gleichermaßen erreicht werden hätte können, zB durch Einholung einer Zustimmung des Rechteinhabers z... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.09.2017

RS OGH 2017/9/26 4Ob64/17s

Norm: ABGB §1175UrhG §11 Abs3 UrhG
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehreren selbstständigen Werken entsteht keine Miturheberschaft; dies auch dann nicht, wenn die Werke zum Zweck ihrer Verbindung geschaffen wurden. An den in der Regel selbstständig verwertbaren Werken besteht allerdings Teilurheberschaft. Durch die Werkverbindung entsteht zwischen den beteiligten Urhebern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.09.2017

RS OGH 2008/8/26 4Ob92/08w, 4Ob42/12y, 4Ob236/12b, 4Ob81/17s, 4Ob7/19m, 4Ob53/19a, 4Ob16/20m, 4Ob3/2

Norm: MRK Art10 Abs2 IV4gUrhG §42fUrhG §54 Abs1 Z3a
Rechtssatz: Für die Zulässigkeit der Veröffentlichung der Lichtbilder als Bildzitat ist Voraussetzung, dass das in den Berichten jeweils wiedergegebene Bild Zitat- und Belegfunktion hatte und nicht nur dazu diente, die Berichterstattung zu illustrieren, um so die Aufmerksamkeit der Leser auf den Bericht zu lenken. Entscheidungstexte 4 Ob 92/... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.08.2008

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