Norm: UrhG §40b
Rechtssatz: § 40b UrhG ist nur auf Dienstnehmer anzuwenden; Organe juristischer Personen sind keine Dienstnehmer im Sinne dieser
Norm: , wenn und weil sie keine abhängige und weisungsgebundene Tätigkeit entfalten. Paragraph 40 b, UrhG ist nur auf Dienstnehmer anzuwenden; Organe juristischer Personen sind keine Dienstnehmer im Sinne dieser
Norm: , wenn und weil sie keine abhängige und weisungsgebundene Tätigkeit entfalten. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1175 UrhG §11 Abs3 UrhG ABGB § 1175 heute ABGB § 1175 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014 ABGB § 1175 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2014
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehrer... mehr lesen...