Norm: UrhG §29 Abs4
Rechtssatz: Die Bestreitungsobliegenheit des Werknutzungsberechtigten entfällt nicht, wenn schon eine Auseinandersetzung mit dem Urheber läuft und diesem daher der Standpunkt des Gegenübers bekannt ist. Entscheidungstexte 4 Ob 113/09k Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 113/09k Hier: Im Sinne der raschen Klärung der Rechtsstandpunkte der Parteien d... mehr lesen...
Norm: UrhG §29 Abs4
Rechtssatz: Die ständige Rechtsprechung versteht die 14-tägige Frist des § 29 Abs 4 UrhG als Fallfrist, mit deren Versäumung der Verlust des Bestreitungsrechts kraft Gesetzes eintritt. Damit ist es dem Werknutzungsberechtigten auch nicht mehr möglich, die Wirksamkeit der Auflösungserklärung betreffende Fragen aufzurollen. Die ständige Rechtsprechung versteht die 14-tägige Frist des Paragraph 29, Absatz 4, UrhG als F... mehr lesen...
Norm: UrhG §29 Abs4UrhG §40 Abs3UrhG §30 Abs1
Rechtssatz: Der Werknutzungsberechtigte muss den Rückruf auch dann binnen der 14-tägigen Frist bestreiten, wenn er meint, dass der Rechterückruf aufgrund eines gesetzlichen Ausnahmetatbestands wie § 40 Abs 3 UrhG (gewerbliches Filmwerk) oder etwa § 30 Abs 1 UrhG (Auftragswerk ohne Verwertungspflicht) unzulässig sei. Insbesondere Hersteller und Verwerter gewerblich hergestellter Filme werden... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da der Kläger mit seinen Rücktrittserklärungen vom 2.4. und 23.10.1989 der Sache nach einen Auflösungsgrund gem. § 29 Abs 1 UrhG geltend gemacht, der Beklagte aber die ihm zugekommenen Auflösungserklärungen nicht innerhalb der Präklusivfrist des § 29 Abs 4 UrhG zurückgewiesen hat, ist ihm die Aufrollung von Fragen, welche die Wirksamkeit der Auflösungserklärungen betreffen, abgeschnitten (ÖBl 1961, 16). Da der Kläg... mehr lesen...
Norm: UrhG §29 Abs4
Rechtssatz: Die Verschweigung des Bestreitungsrechtes tritt auch dann ein, wenn der Auflösungserklärung des Urhebers entgegen den Bestimmungen des § 29 Abs 2 UrhG keine Nachfristsetzung vorausging; eines ausdrücklichen Hinweises auf die Wirkung unterlassener rechtzeitiger Bestreitung bedarf es nicht. Mit dem Untergang des Bestreitungsrechtes ist die Aufrollung von Fragen, die die Wirksamkeit der Auflösungserklärung ... mehr lesen...