Entscheidungen zu § 29 Abs. 4 UrhG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE OGH 1992/10/20 4Ob1065/92

Begründung: Rechtliche Beurteilung Da der Kläger mit seinen Rücktrittserklärungen vom 2.4. und 23.10.1989 der Sache nach einen Auflösungsgrund gem. § 29 Abs 1 UrhG geltend gemacht, der Beklagte aber die ihm zugekommenen Auflösungserklärungen nicht innerhalb der Präklusivfrist des § 29 Abs 4 UrhG zurückgewiesen hat, ist ihm die Aufrollung von Fragen, welche die Wirksamkeit der Auflösungserklärungen betreffen, abgeschnitten (ÖBl 1961, 16). ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 20.10.1992

RS OGH 1960/4/26 4Ob309/60, 4Ob1065/92, 4Ob318/98p, 4Ob113/09k, 4Ob158/09b

Norm: UrhG §29 Abs4
Rechtssatz: Die Verschweigung des Bestreitungsrechtes tritt auch dann ein, wenn der Auflösungserklärung des Urhebers entgegen den Bestimmungen des § 29 Abs 2 UrhG keine Nachfristsetzung vorausging; eines ausdrücklichen Hinweises auf die Wirkung unterlassener rechtzeitiger Bestreitung bedarf es nicht. Mit dem Untergang des Bestreitungsrechtes ist die Aufrollung von Fragen, die die Wirksamkeit der Auflösungserklärung betreffen... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.04.1960

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