RS OGH 2023/10/17 4Ob309/60; 4Ob1065/92; 4Ob318/98p; 4Ob113/09k; 4Ob158/09b; 4Ob59/23i

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Veröffentlicht am 26.04.1960
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Norm

UrhG §29 Abs4

Rechtssatz

Die Verschweigung des Bestreitungsrechtes tritt auch dann ein, wenn der Auflösungserklärung des Urhebers entgegen den Bestimmungen des § 29 Abs 2 UrhG keine Nachfristsetzung vorausging; eines ausdrücklichen Hinweises auf die Wirkung unterlassener rechtzeitiger Bestreitung bedarf es nicht. Mit dem Untergang des Bestreitungsrechtes ist die Aufrollung von Fragen, die die Wirksamkeit der Auflösungserklärung betreffen, abgeschnitten.Die Verschweigung des Bestreitungsrechtes tritt auch dann ein, wenn der Auflösungserklärung des Urhebers entgegen den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, UrhG keine Nachfristsetzung vorausging; eines ausdrücklichen Hinweises auf die Wirkung unterlassener rechtzeitiger Bestreitung bedarf es nicht. Mit dem Untergang des Bestreitungsrechtes ist die Aufrollung von Fragen, die die Wirksamkeit der Auflösungserklärung betreffen, abgeschnitten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 309/60
    Entscheidungstext OGH 26.04.1960 4 Ob 309/60
    Veröff: ÖBl 1961,16
  • RS0077758">4 Ob 1065/92
    Entscheidungstext OGH 20.10.1992 4 Ob 1065/92
    nur: Mit dem Untergang des Bestreitungsrechtes ist die Aufrollung von Fragen, die die Wirksamkeit der Auflösungserklärung betreffen, abgeschnitten. (T1)
  • RS0077758">4 Ob 318/98p
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 318/98p
    auch; nur: Die Verschweigung des Bestreitungsrechtes tritt auch dann ein, wenn der Auflösungserklärung des Urhebers entgegen den Bestimmungen des § 29 Abs 2 UrhG keine Nachfristsetzung vorausging. (T2)
  • RS0077758">4 Ob 113/09k
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 113/09k
    Beisatz: Hier: Verschweigung des Einwands angenommen, dass materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen nicht gegeben seien, etwa der Auflösungsgrund oder die Passivlegitimation aufgrund eines Co -Verlagsverhältnisses und sich den daraus ergebenden Beschränkungen der Auflösungsmöglichkeit. (T3)
  • RS0077758">4 Ob 158/09b
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 158/09b
    auch; nur T2
    nur: Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Wirkung unterlassener rechtzeitiger Bestreitung bedarf es nicht. (T4)
    Beisatz: Der Urheber kann die Auflösungserklärung mit der Nachfristsetzung verbinden und muss den Rückruf nicht nach Fristablauf (nochmals) gesondert erklären. (T5)
  • RS0077758">4 Ob 59/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.10.2023 4 Ob 59/23i
    vgl; Beisatz: Hier: Die mit den Ausnahmetatbeständen verknüpften Fragen, ob es sich bei einem Filmwerk um ein gewerblich hergestelltes handelt, oder ob für ein Auftragswerk iSd § 28 Abs 2 UrhG eine Verwertungspflicht bestand, betreffen ebenfalls die Wirksamkeit des Rückrufs wegen Nichtgebrauchs. - Verschweigung des Einwands angenommen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0077758

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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