Norm: UrhG §27 Abs2UrhG §27 Abs3
Rechtssatz: Die Übertragung von Werknutzungsrechten an Filmwerken ist auch ohne Einwilligung des Herstellers möglich. Entscheidungstexte 4 Ob 135/09w Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 135/09w Veröff: SZ 2009/121 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125287 ... mehr lesen...
Norm: UrhG §27 Abs3
Rechtssatz: Bei Übertragung eines Werknutzungsrechts hat der Erwerber nach § 27 Abs 3 UrhG (allenfalls iVm § 74 Abs 7 UrhG) anstelle des Veräußerers die Verbindlichkeiten gegenüber dem Urheber (Hersteller) zu erfüllen; nur für das Entgelt und einen allfälligen Nichterfüllungsschaden haftet der Veräußerer als Bürge und Zahler weiter. Damit tritt der Erwerber anstelle des Veräußerers in den Vertrag mit dem Urheber (He... mehr lesen...