RS OGH 2009/9/8 4Ob135/09w

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Veröffentlicht am 08.09.2009
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Norm

UrhG §27 Abs3

Rechtssatz

Bei Übertragung eines Werknutzungsrechts hat der Erwerber nach § 27 Abs 3 UrhG (allenfalls iVm § 74 Abs 7 UrhG) anstelle des Veräußerers die Verbindlichkeiten gegenüber dem Urheber (Hersteller) zu erfüllen; nur für das Entgelt und einen allfälligen Nichterfüllungsschaden haftet der Veräußerer als Bürge und Zahler weiter. Damit tritt der Erwerber anstelle des Veräußerers in den Vertrag mit dem Urheber (Hersteller) ein.Bei Übertragung eines Werknutzungsrechts hat der Erwerber nach Paragraph 27, Absatz 3, UrhG (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 7, UrhG) anstelle des Veräußerers die Verbindlichkeiten gegenüber dem Urheber (Hersteller) zu erfüllen; nur für das Entgelt und einen allfälligen Nichterfüllungsschaden haftet der Veräußerer als Bürge und Zahler weiter. Damit tritt der Erwerber anstelle des Veräußerers in den Vertrag mit dem Urheber (Hersteller) ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125288

Im RIS seit

08.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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