Norm
UrhG §27 Abs3Rechtssatz
Bei Übertragung eines Werknutzungsrechts hat der Erwerber nach § 27 Abs 3 UrhG (allenfalls iVm § 74 Abs 7 UrhG) anstelle des Veräußerers die Verbindlichkeiten gegenüber dem Urheber (Hersteller) zu erfüllen; nur für das Entgelt und einen allfälligen Nichterfüllungsschaden haftet der Veräußerer als Bürge und Zahler weiter. Damit tritt der Erwerber anstelle des Veräußerers in den Vertrag mit dem Urheber (Hersteller) ein.Bei Übertragung eines Werknutzungsrechts hat der Erwerber nach Paragraph 27, Absatz 3, UrhG (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 7, UrhG) anstelle des Veräußerers die Verbindlichkeiten gegenüber dem Urheber (Hersteller) zu erfüllen; nur für das Entgelt und einen allfälligen Nichterfüllungsschaden haftet der Veräußerer als Bürge und Zahler weiter. Damit tritt der Erwerber anstelle des Veräußerers in den Vertrag mit dem Urheber (Hersteller) ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125288Im RIS seit
08.10.2009Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013