Begründung: Die Erstbeklagte hat dem Kläger mit Vertrag vom 13. Juni 1980 das "volle Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht)" des Werkes "Gesundheit aus der Apotheke Gottes" eingeräumt. Der Kläger hat sich zu angemessener Werbung, zur Abwehr von Angriffen der Presse gegen die Autorin, zum Vorgehen gegen allfällige unberechtigte Nachdrucke sowie zur Zahlung eines Autorenhonorars in Höhe von 10 % des Verkaufspreises, verpflichtet. Ein Wettbewerbsverbot wurde nich... mehr lesen...
Norm: ABGB §1172 UrhG §26 Abs2 ABGB § 1172 heute ABGB § 1172 gültig ab 01.07.1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1936
Rechtssatz:
Nach einhelliger Auffassung muß der Verlaggeber jede Verfügung über das Werk unterlassen, die mit dem Verlagsvertrag im Widerspruch steht. Diese "Enthal... mehr lesen...
Begründung: Zur Sicherung seines mit Klage geltend gemachten Anspruches, die Erstbeklagte sei schuldig, die weitere Veröffentlichung und den Vertrieb des Werkes "Maria T***-Heilkräuter aus dem Garten Gottes" durch die Zweitbeklagte, und die Zweitbeklagte sei schuldig, den weiteren Verlag und Vertrieb des genannten Werkes der Erstbeklagten zu unterlassen, beantragte der Kläger, es beiden Beklagten zu verbieten, das Buch "Maria T***-Heilkräuter aus dem Garten Gottes" zu vertreiben... mehr lesen...
Norm: UrhG §5UrhG §26 Abs2
Rechtssatz:
Der Werknutzungsberechtigte kann dem Urheber Bearbeitungen eines Werks (§ 5 Abs 1 UrhG) verbieten, nicht aber selbständige Neuschöpfungen (§ 5 Abs 2 UrhG) (so schon ÖBl 1983,173). Der Werknutzungsberechtigte kann dem Urheber Bearbeitungen eines Werks (Paragraph 5, Absatz eins, UrhG) verbieten, nicht aber selbständige Neuschöpfungen (Paragraph 5, Absatz 2, UrhG) (so schon ÖBl 1983,173).
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