RS OGH 1988/6/14 4Ob33/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1988
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Norm

ABGB §1172
UrhG §26 Abs2

Rechtssatz

Nach einhelliger Auffassung muß der Verlaggeber jede Verfügung über das Werk unterlassen, die mit dem Verlagsvertrag im Widerspruch steht. Diese "Enthaltungspflicht" besteht aber nicht nur insoweit, als der Verlaggeber dem Verleger das Werknutzungsrecht eingeräumt hat; sie kann durchaus weitergehen: Auch die Vervielfältigung und der Vertrieb eines anderen Werkes durch den Verlaggeber kann unter Umständen nach Treu und Glauben die durch den Verlagsvertrag übernommenen Verbindlichkeiten verletzen. Das setzt allerdings enge Beziehungen zwischen den beiden Werken voraus, die nicht schon dadurch gegeben sind, daß beide Werke denselben Gegenstand behandeln.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 33/88
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 4 Ob 33/88
    Veröff: MR 1988,122 (M Walter) = SZ 61/145

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0022052

Dokumentnummer

JJR_19880614_OGH0002_0040OB00033_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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