Entscheidungen zu § 11 Abs. 3 UrhG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

RS OGH 2017/9/26 4Ob64/17s

Norm: ABGB §1175UrhG §11 Abs3 UrhG
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehreren selbstständigen Werken entsteht keine Miturheberschaft; dies auch dann nicht, wenn die Werke zum Zweck ihrer Verbindung geschaffen wurden. An den in der Regel selbstständig verwertbaren Werken besteht allerdings Teilurheberschaft. Durch die Werkverbindung entsteht zwischen den beteiligten Urhebern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.09.2017

TE OGH 1982/6/29 4Ob413/81

Die klagende Verlegerin ist auf Grund eines mit dem italienischen Originalverlag G. Ricordi & C. abgeschlossenen Subverlagsvertrages Inhaberin der alleinigen und ausschließlichen Werknutzungsrechte der graphischen Vervielfältigung und Verbreitung - einschließlich des Rechtes der Übersetzung in die deutsche Sprache - an der Oper "Otello" (deutsch: "Othello") von Giuseppe Verdi (Libretto: Arrigo Boito) für das Gebiet der Republik Österreich. Die Oper "Otello" wurde am 5. 2. 1887 in ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 29.06.1982

RS OGH 1982/6/29 4Ob413/81

Norm: UrhG §11 Abs3ItalienischesUrhG Art25ItalienischesUrhG Art26
Rechtssatz: Anders als nach österreichischem Recht, nach dem die Verbindung von Werken verschiedener Art (hier Oper) an sich keine Miturheberschaft begründet und die Schutzfrist für jedes der auf diese Weise verbundenen Werke gesondert zu berechnen ist, werden in Italien die sogenannten "verbundenen Werke" in Ansehung ihrer Schutzdauer den in Miturheberschaft geschaffenen Werken ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.06.1982

RS OGH 1982/6/29 4Ob413/81

Norm: ItalienischesUrhG Art25ItalienischesUrhG Art26UrhG §11 Abs3
Rechtssatz: Anders als nach österreichischem Recht, nach dem die Verbindung von Werken verschiedener Art (hier Oper) an sich keine Miturheberschaft begründet und die Schutzfrist für jeder der auf diese Weise verbundenen Werke gesondert zu berechnen ist, werden in Italien die sogenannten "verbundenen Werke" in Ansehung ihrer Schutzdauer den in Miturheberschaft geschaffenen Werken ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.06.1982

RS OGH 1982/6/29 4Ob413/81

Norm: RBÜ BrF Art7 Abs2UrhG §11 Abs3UrhG §96ItalienischesUrhG Art25ItalienischesUrhG Art26
Rechtssatz: Ist eine Oper im "Ursprungsland" Italien nicht mehr urheberrechtlich geschützt, weil seit dem Tod des letzten Miturhebers mehr als fünfzig Jahre vergangen sind, dann führt der in Art 7 Abs 2 RBÜ vorgeschriebene "Schutzfristenvergleich" dazu, daß auch in Österreich die Oper gemeinfrei geworden ist, auch wenn unter Zugrundelegung der siebzigjähr... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.06.1982

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