Norm: ABGB §1175 UrhG §11 Abs3 UrhG ABGB § 1175 heute ABGB § 1175 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014 ABGB § 1175 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2014
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehrer... mehr lesen...
Die klagende Verlegerin ist auf Grund eines mit dem italienischen Originalverlag G. Ricordi & C. abgeschlossenen Subverlagsvertrages Inhaberin der alleinigen und ausschließlichen Werknutzungsrechte der graphischen Vervielfältigung und Verbreitung - einschließlich des Rechtes der Übersetzung in die deutsche Sprache - an der Oper "Otello" (deutsch: "Othello") von Giuseppe Verdi (Libretto: Arrigo Boito) für das Gebiet der Republik Österreich. Die Oper "Otello" wurde am 5. 2. 1887 i... mehr lesen...
Norm: UrhG §11 Abs3ItalienischesUrhG Art25ItalienischesUrhG Art26
Rechtssatz:
Anders als nach österreichischem Recht, nach dem die Verbindung von Werken verschiedener Art (hier Oper) an sich keine Miturheberschaft begründet und die Schutzfrist für jedes der auf diese Weise verbundenen Werke gesondert zu berechnen ist, werden in Italien die sogenannten "verbundenen Werke" in Ansehung ihrer Schutzdauer den in Miturheberschaft geschaffen... mehr lesen...
Norm: ItalienischesUrhG Art25ItalienischesUrhG Art26UrhG §11 Abs3
Rechtssatz:
Anders als nach österreichischem Recht, nach dem die Verbindung von Werken verschiedener Art (hier Oper) an sich keine Miturheberschaft begründet und die Schutzfrist für jeder der auf diese Weise verbundenen Werke gesondert zu berechnen ist, werden in Italien die sogenannten "verbundenen Werke" in Ansehung ihrer Schutzdauer den in Miturheberschaft geschaffen... mehr lesen...
Norm: RBÜ BrF Art7 Abs2UrhG §11 Abs3UrhG §96ItalienischesUrhG Art25ItalienischesUrhG Art26
Rechtssatz: Ist eine Oper im "Ursprungsland" Italien nicht mehr urheberrechtlich geschützt, weil seit dem Tod des letzten Miturhebers mehr als fünfzig Jahre vergangen sind, dann führt der in Art 7 Abs 2 RBÜ vorgeschriebene "Schutzfristenvergleich" dazu, daß auch in Österreich die Oper gemeinfrei geworden ist, auch wenn unter Zugrundelegung der si... mehr lesen...