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Begründung: 1. Feststellungen: Die XXXX (kurz: „Antragstellerin“) ist Zulassungsinhaberin zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms nach dem PrR-G. Sie stellte am XXXX bei der KommAustria (im Folgenden: „belangte Behörde“) gemäß § 28a Abs. 3 PrR-G einen Antrag auf Genehmigung einer grundlegenden Änderung des Programmcharakters. Die römisch 40 (kurz: „Antragstellerin“) ist Zulassungsinhaberin zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms nach dem PrR-G. Sie stellte am ... mehr lesen...