Entscheidungen zu § 28 Abs. 3 PrR-G

Bundesverwaltungsgericht

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TE Bvwg Beschluss 2023/9/20 W271 2275886-1

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Begründung: 1. Feststellungen: Die XXXX (kurz: „Antragstellerin“) ist Zulassungsinhaberin zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms nach dem PrR-G. Sie stellte am XXXX bei der KommAustria (im Folgenden: „belangte Behörde“) gemäß § 28a Abs. 3 PrR-G einen Antrag auf Genehmigung einer grundlegenden Änderung des Programmcharakters. Die römisch 40 (kurz: „Antragstellerin“) ist Zulassungsinhaberin zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms nach dem PrR-G. Sie stellte am ... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Beschluss | 20.09.2023

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