TE Bvwg Beschluss 2023/9/20 W271 2275886-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2023
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Entscheidungsdatum

20.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
KOG §36
PrR-G §28 Abs3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOG § 36 heute
  2. KOG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  3. KOG § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. PrR-G § 28 heute
  2. PrR-G § 28 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. PrR-G § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  4. PrR-G § 28 gültig von 31.07.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 28 gültig von 01.04.2001 bis 30.07.2004

Spruch


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W271 2275886-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende und die Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK und Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der KommAustria vom XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende und die Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK und Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der KommAustria vom römisch 40 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

1. Feststellungen:

Die XXXX (kurz: „Antragstellerin“) ist Zulassungsinhaberin zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms nach dem PrR-G. Sie stellte am XXXX bei der KommAustria (im Folgenden: „belangte Behörde“) gemäß § 28a Abs. 3 PrR-G einen Antrag auf Genehmigung einer grundlegenden Änderung des Programmcharakters.Die römisch 40 (kurz: „Antragstellerin“) ist Zulassungsinhaberin zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms nach dem PrR-G. Sie stellte am römisch 40 bei der KommAustria (im Folgenden: „belangte Behörde“) gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, PrR-G einen Antrag auf Genehmigung einer grundlegenden Änderung des Programmcharakters.

Die Beschwerdeführerin bietet im Versorgungsgebiet der Antragstellerin ein Hörfunkprogramm an. Am XXXX forderte die belangte Behörde ua die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zur geplanten Programmänderung auf; die Beschwerdeführerin äußerte sich ablehnend dazu.Die Beschwerdeführerin bietet im Versorgungsgebiet der Antragstellerin ein Hörfunkprogramm an. Am römisch 40 forderte die belangte Behörde ua die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zur geplanten Programmänderung auf; die Beschwerdeführerin äußerte sich ablehnend dazu.

Die belangte Behörde gab der von der Antragstellerin begehrten Programmänderung statt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid, dem Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 36, KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,), durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G), lautet:Paragraph 28 a, Absatz 3, des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G), lautet:

„(3) Eine grundlegende Änderung des Programmcharakters ist von der Regulierungsbehörde auf Antrag des Hörfunkveranstalters sowie nach Anhörung jener Hörfunkveranstalter, deren Programme im Versorgungsgebiet des Antragstellers terrestrisch empfangbar sind, zu genehmigen, wenn

1.       der Hörfunkveranstalter seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat und

2.       durch die beabsichtigte Änderung keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die Wirtschaftlichkeit bestehender Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet sowie die Angebotsvielfalt für die Hörer zu erwarten sind.

Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, inwieweit sich für die Tätigkeit des Hörfunkveranstalters maßgebliche Umstände seit der Erteilung der Zulassung ohne dessen Zutun geändert haben. Vor der Entscheidung ist der Landesregierung, in deren Gebiet sich das Versorgungsgebiet des Zulassungsinhabers befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

Zu A)

Die Antragstellerin richtete gemäß § 28a Abs. 3 PrR-G einen Antrag auf Genehmigung einer grundlegenden Änderung des Programmcharakters an die belangte Behörde.Die Antragstellerin richtete gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, PrR-G einen Antrag auf Genehmigung einer grundlegenden Änderung des Programmcharakters an die belangte Behörde.

Die belangte Behörde gewährte der Beschwerdeführerin als Hörfunkveranstalterin, deren Programme im Versorgungsgebiet der Antragstellerin terrestrisch empfangbar sind, Anhörung, indem sie sie zur Stellungnahme aufforderte. Die Beschwerdeführerin machte von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch und äußerte sich ablehnend zur geplanten Programmänderung.

Hierauf erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid.

Die Beschwerdeführerin vermeint, ihr komme nicht nur ein Anhörungsrecht, sondern darüber hinaus Parteistellung im Verfahren der Antragstellerin betreffend die beantragte grundlegende Änderung des Programmcharakters zu. Ein Ausschluss der Parteistellung sei wegen Unsachlichkeit und Gleichheitswidrigkeit verfassungswidrig. Eine Auslegung ergebe, dass der Begriff der „Anhörung“ zur „vollen Parteienstellung samt Teilnahmeanspruch im gesamten Verfahren einschließlich der Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde zu ergreifen“ führe (Beschwerde, Seite 3). Sie rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht:

Die belangte Behörde wahrte durch die in den Feststellungen beschriebene Aufforderung zur Stellungnahme das Anhörungsrecht der Beschwerdeführerin. Darüberhinausgehende (Partei-)Rechte der Beschwerdeführerin liegen gemäß dem klaren Wortlaut des § 28a Abs. 3 PrR-G nicht vor und ergeben sich auch nicht aus der Auslegung des übrigen Gesetzes.Die belangte Behörde wahrte durch die in den Feststellungen beschriebene Aufforderung zur Stellungnahme das Anhörungsrecht der Beschwerdeführerin. Darüberhinausgehende (Partei-)Rechte der Beschwerdeführerin liegen gemäß dem klaren Wortlaut des Paragraph 28 a, Absatz 3, PrR-G nicht vor und ergeben sich auch nicht aus der Auslegung des übrigen Gesetzes.

Die Materialien verweisen – entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin (Seite 3 ihrer Beschwerde) – ebenfalls darauf, dass bei der Änderung des Programmcharakters lediglich wirtschaftliche Interessen der Mitbewerber wie der Beschwerdeführerin betroffen sein können, nicht aber Rechtspositionen berührt werden, weswegen ihnen ausdrücklich keine Parteistellung zukommt (siehe die Begründung zum Initiativantrag 430/A BlgNR 22. GP, Seite 26). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde auch keine rechtliche Betroffenheit, sondern bloß (allfällige) wirtschaftliche Interessen geltend. Damit vermochte sie keine verfassungsrechtlichen Bedenken an § 28a Abs. 3 PrR-G darzulegen.Die Materialien verweisen – entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin (Seite 3 ihrer Beschwerde) – ebenfalls darauf, dass bei der Änderung des Programmcharakters lediglich wirtschaftliche Interessen der Mitbewerber wie der Beschwerdeführerin betroffen sein können, nicht aber Rechtspositionen berührt werden, weswegen ihnen ausdrücklich keine Parteistellung zukommt (siehe die Begründung zum Initiativantrag 430/A BlgNR 22. GP, Seite 26). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde auch keine rechtliche Betroffenheit, sondern bloß (allfällige) wirtschaftliche Interessen geltend. Damit vermochte sie keine verfassungsrechtlichen Bedenken an Paragraph 28 a, Absatz 3, PrR-G darzulegen.

Der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (04.03.2023, E 1648/2022) liegt ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde (Anwendung einer bereits als verfassungswidrig vom VfGH aufgehobenen Norm) und sind die Erwägungen des VfGH nicht auf den gegenständlichen Fall umzulegen.Der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (04.03.2023, E 1648 aus 2022,) liegt ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde (Anwendung einer bereits als verfassungswidrig vom VfGH aufgehobenen Norm) und sind die Erwägungen des VfGH nicht auf den gegenständlichen Fall umzulegen.

Verweise der Beschwerdeführerin auf den nach alter Rechtslage eingerichteten Rundfunkbeirat vermögen ihre Argumentation nicht zu stützen, gibt es doch den erwähnten Rundfunkbeirat seit Jahren nicht mehr und wiesen dessen Stellungnahmen auch damals keine Bindungswirkung auf.

Die Beschwerde war somit mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin mit Beschluss zurückzuweisen. Eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Bescheids hat nicht zu erfolgen und war auf die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und behauptete Rechtswidrigkeit des Inhalts nicht einzugehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet des Parteiantrags abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (im Fall einer zurückweisenden Entscheidung betreffend die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels kommt die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Art. 6 Abs. 1 MRK nicht zur Anwendung, vgl. VwGH 22.01.2019, Ra 2018/05/0282). Der Entfall der Verhandlung findet auch in § 24 Abs. 2 VwGVG Deckung.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet des Parteiantrags abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen (im Fall einer zurückweisenden Entscheidung betreffend die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels kommt die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK nicht zur Anwendung, vergleiche VwGH 22.01.2019, Ra 2018/05/0282). Der Entfall der Verhandlung findet auch in Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG Deckung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist wegen des klaren Gesetzeswortlauts klar und eindeutig, weswegen auch dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, wenn zu einer der anzuwendenden Normen keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (vgl. VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist wegen des klaren Gesetzeswortlauts klar und eindeutig, weswegen auch dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, wenn zu einer der anzuwendenden Normen keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist vergleiche VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011).

Schlagworte

Änderungsantrag Anhörungs- und Stellungnahmerecht Hörfunkprogramm Parteistellung Programmcharakter Unzulässigkeit der Beschwerde Versorgungsgebiet Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W271.2275886.1.00

Im RIS seit

31.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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