Norm: PrR-G §1 Abs1PrR-G §1 Abs2Pr-TV-G §3
Rechtssatz: Die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen mittels analoger terrestrischer Übertragungstechniken (§ 1 Abs 1 PrR-G) bedarf nur dann einer Zulassung iSd § 1 Abs 2 PrR-G, wenn der Hörfunkveranstalter seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden, wenn er rechtmäßig eine durch das internatio... mehr lesen...