RS OGH 2004/5/4 4Ob82/04v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2004
beobachten
merken

Norm

PrR-G §1 Abs1
PrR-G §1 Abs2
Pr-TV-G §3

Rechtssatz

Die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen mittels analoger terrestrischer Übertragungstechniken (§ 1 Abs 1 PrR-G) bedarf nur dann einer Zulassung iSd § 1 Abs 2 PrR-G, wenn der Hörfunkveranstalter seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden, wenn er rechtmäßig eine durch das internationale Fernmelderecht Österreich zugeordnete Übertragungskapazität nutzt oder wenn die Signale von einer Sendestation in Österreich ausgestrahlt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119006

Dokumentnummer

JJR_20040504_OGH0002_0040OB00082_04V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten