Norm: PrTV-G §25 Abs5PrTV-G §63 Zuletzt aktualisiert am 13.08.2010 mehr lesen...
Norm: PrTV-G §25 Abs5PrTV-G §63
Leitsatz: Feststellung der Verletzung von Auflagen: Unerheblich, aus welchen subjektiven, der Sphäre der Zulassungsinhaberin und nunmehrigen Berufungswerberin zuzurechnenden Gründen eine Aufnahme des Sendebetriebes unterblieben ist. Keine Fristsetzung sondern Einleitung des Entzugsverfahrens nach § 63 PrTV-G bei schwerwiegender oder wiederholter Verletzung der Auflagen. Feststellung der Verletzung von Auflagen: Unerheblich... mehr lesen...
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Leitsatz: Feststellung der Verletzung von Auflagen: Unerheblich, aus welchen subjektiven, der Sphäre der Zulassungsinhaberin und nunmehrigen Berufungswerberin zuzurechnenden Gründen eine Aufnahme des Sendebetriebes unterblieben ist. Keine Fristsetzung sondern Einleitung des Entzugsverfahrens nach § 63 PrTV-G bei schwerwiegender oder wiederholter Verletzung der Auflagen. Feststellung der Verletzung von Auflagen: Unerheblich... mehr lesen...
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