Norm
PrTV-G §25 Abs5Leitsatz
Feststellung der Verletzung von Auflagen: Unerheblich, aus welchen subjektiven, der Sphäre der Zulassungsinhaberin und nunmehrigen Berufungswerberin zuzurechnenden Gründen eine Aufnahme des Sendebetriebes unterblieben ist. Keine Fristsetzung sondern Einleitung des Entzugsverfahrens nach § 63 PrTV-G bei schwerwiegender oder wiederholter Verletzung der Auflagen.Feststellung der Verletzung von Auflagen: Unerheblich, aus welchen subjektiven, der Sphäre der Zulassungsinhaberin und nunmehrigen Berufungswerberin zuzurechnenden Gründen eine Aufnahme des Sendebetriebes unterblieben ist. Keine Fristsetzung sondern Einleitung des Entzugsverfahrens nach Paragraph 63, PrTV-G bei schwerwiegender oder wiederholter Verletzung der Auflagen.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010