RS Bks 2010/7/1 611.196/0004-BKS/2010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2010
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Norm

PrTV-G §25 Abs5
PrTV-G §63

Leitsatz

Feststellung der Verletzung von Auflagen: Unerheblich, aus welchen subjektiven, der Sphäre der Zulassungsinhaberin und nunmehrigen Berufungswerberin zuzurechnenden Gründen eine Aufnahme des Sendebetriebes unterblieben ist. Keine Fristsetzung sondern Einleitung des Entzugsverfahrens nach § 63 PrTV-G bei schwerwiegender oder wiederholter Verletzung der Auflagen.Feststellung der Verletzung von Auflagen: Unerheblich, aus welchen subjektiven, der Sphäre der Zulassungsinhaberin und nunmehrigen Berufungswerberin zuzurechnenden Gründen eine Aufnahme des Sendebetriebes unterblieben ist. Keine Fristsetzung sondern Einleitung des Entzugsverfahrens nach Paragraph 63, PrTV-G bei schwerwiegender oder wiederholter Verletzung der Auflagen.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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