Norm: PrTV-G §32PrTV-G §63 Abs1 Zuletzt aktualisiert am 17.04.2009 mehr lesen...
Norm: PrTV-G §32PrTV-G §63 Abs1
Leitsatz:
Im Umkehrschluss folgt aus § 32 Abs. 2 PrTV-G, dass in Sendungen, die zu Zeiten ausgestrahlt werden, zu denen Minderjährige üblicherweise fernsehen gerade keine Inhalte vorkommen dürfen, die geeignet sind, die geistige, körperliche oder sittliche Entwicklung Minderjähriger zu beeinträchtigen. Die in den gegenständlichen Sendungen enthaltenen Darstellungen sind nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates gee... mehr lesen...